35. Artikel (Gen)

"Die aus den Niederlanden stammenden Pastoren, die sich zum Dienst in auswärtigen Gemeinden verpflichtet haben, sollen, wenn sie von niederländischen Gemeinden zurückgerufen werden, alles daransetzen, dieser Berufung nachzukommen. Dabei legen ihre Gemeinden eine angemessene Frist fest, in der sie sich nach anderen Pastoren umsehen können. Wenn aber die auswärtigen Gemeinden sie nicht freigeben wollen, erfolgt eine Berufung in eine andere, unbeteiligte Gemeinde. Diejenigen aber, die sich noch nicht fest verpflichtet haben, werden ermahnt, sich die Freiheit zur Annahme einer Berufung zu bewahren."